So einfach wie möglich nach KISS. Meist ist die Ausführung der Rampen wie hier ausreichend, wenn ein Großteil der AS nur durch Mittellinie oder Leitplanke geteilt ist.
Im Gegensatz zu AS an Autobahnen gibt es keine deutschlandweit einheitliche Regelung, wie AS von Bundes- oder Landesstraßen benannt sind, das handhaben die einzelnen Landesbetriebe für Straßenwesen recht unterschiedlich, auch folgen die Ausführungen von Rampen keinem einheitlichen Muster. Darum haben wir auch keine Regeln definiert; die Entscheidung, ob und wie etwas benannt werden soll, hängt dann von der jeweiligen Situation ab.
Es gibt autobahnähnliche AS, die einen Namen haben und von uns auch dementsprechend mit einen Flächen-POI (Kreuzung) eingetragen werden können. Für die von der Straße wegführende Rampe (Ausfahrt) bietet sich dann analog zur Vorgehensweise bei Autobahnen die Benennung mit dem Namen der AS an; gibt es an der Auffahrt ein Richtuingsschild wie an Autobahnen (zum Beispiel gelber Pfeil mit Fernziel), sollte auch die auf die Straße führende Rampe dementsprechend benannt werden.
Bei AS von Bundes- und Landesstraßen, die baulich und/oder von der Beschilderung anders ausgeführt sind und keinen eigenen Namen haben (Beschilderung eher wie an einer normalen Kreuzung), ist eine Benennung der Rampen eher unnötig, da die Ansagen auch schon von den nachfolgenden benannten Segmenten generiert werden.
Insgesamt sollte auch bei der Benennung dieser Rempen nach dem KISS-Prinzip vorgegangen werden, weniger ist also oft mehr.
Welche Variante meiner beiden Beispiele ist zu bevorzugen?
Das macht meiner Erfahrung nach das benennen von Rampen zu 99% unnötig, um der richtigen Route problemlos zu folgen. Daher wäre dort KISS für mich ein benamen nur in komplexen Ausnahmefällen.
Ohne mir das jetzt noch einmal genau anzusehen - wenn ein Stück 2-Way den Routingzweck erfüllt, sollte diese einfachere Variante bevorzugt werden.
Als Entscheidungshilfe kann die Regelung für einfache Straßen dienen: liegen die Voraussetzungen für das Aufteilen einer Straße in zwei getrennte 1-Way vor, sollte auch eine Ramp dementsprechend aufgeteilt werden, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist stattdessen ein 2-Way-Segment zu verwenden.
Das ist auch meine Erfahrung. Außer an Autobahnen, für die wir eindeutige Regeln zur Benennung der Rampen haben, ist eine gesonderte Benennung von Rampen an Aschlüssen von Bundes- und Landesstraßen in den meisten Fällen überflüssig.
Siehe weiter oben - sind Ausfahrten an Bundes- oder Landstraßen eindeutig benannt und gibt es auch Angaben zu Fernzielen an den Auffahrten, spricht nicht gegen eine Benennung der Rampen analog zur Vorgehensweise bei Autobahnen.